In Deutschland sind mehrere solche Fälle bekannt. Dabei geht die deutsche Gerichtspraxis davon aus, dass das Mordmerkmal der Heimtücke gegeben ist, wenn ein todkranker Patient unter Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit getötet wird. Dieses Mordmerkmal der Heimtücke kann aber gemäss der deutschen Praxis entfallen, wenn der Täter aus Mitleid handelt, um dem Todkranken schwerstes Leid zu ersparen. Mitleid kann dabei die Annahme des Heimtückemerkmals nur dann ausschliessen, wenn es sich aus einer objektiv nachvollziehbaren Wertung des Täters ableitet, die der Vermeidung schwersten Leidens den Vorrang gibt.