Dem Angeklagten kam bereits von Berufes wegen in seiner Funktion als Pfleger eine Vertrauensstellung zu. Er war Garant für das Wohlergehen der Patienten. In diesen Umständen ist ein gewichtiger Faktor dafür zu sehen, das Verhalten des Angeklagten als heimtückisch zu werten. Das heimtückische Handeln des Angeklagten ist daher als gewichtiges Indiz für die Skrupellosigkeit im Sinne des Mordtatbestandes anzusehen. Bei der hier in Frage stehenden Serientötung von Patienten durch einen Pfleger handelt es sich, soweit ersichtlich, um einen in der Schweiz bisher einmaligen Fall. In Deutschland sind mehrere solche Fälle bekannt.