Der Angeklagte hatte es mit wehrlosen Opfern zu tun. Die Opfer waren allesamt betagt und viele von ihnen befanden sich in einem äusserst schlechten physischen und psychischen Zustand. Sie waren hilflos und dem Angeklagten ausgeliefert. Sie waren auch durchwegs arglos und brachten dem Angeklagten wohl uneingeschränktes Vertrauen entgegen. Im geschützten Bereich des Pflegeverhältnisses war ein Angriff auf ihr Leben gerade nicht zu erwarten. Die Opfer vertrauten darauf, dass ihnen die bestmögliche Pflege zuteil werde. In diesem Sinne waren die Opfer auch dem Angeklagten anvertraut. Dem Angeklagten kam bereits von Berufes wegen in seiner Funktion als Pfleger eine Vertrauensstellung zu.