Das Vertrauen braucht also nicht unbedingt zwecks Tatausführung erschlichen zu sein; vielmehr genügt auch schon die Ausnutzung eines vorhandenen Vertrauens (Schönke/Schröder, Komm. zum deutschen Strafgesetzbuch, 26. Aufl., München 2001, N 26 zu § 211 StGB). Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat keines Angriffs von Seiten des Täters versieht. Aufgrund der Arglosigkeit muss das Opfer wehrlos sein, nämlich keine oder nur eine reduzierte Möglichkeit zur Verteidigung besitzen (Schönke/Schröder, a.a.O., N 24 und 24a zu § 211 StGB). Der Angeklagte hatte es mit wehrlosen Opfern zu tun.