Fraglich ist unter dem Aspekt der Tatausführung, ob das Vorgehen des Angeklagten als heimtückisch zu bezeichnen ist. Heimtücke liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Täter zuerst das Vertrauen des Opfers erschleicht, um es dann unter Ausnützung seiner Arg- oder Wehrlosigkeit zu töten, oder wenn er eine bereits bestehende Vertrauensstellung missbraucht (Schwarzenegger, Basler Komm., N 19 zu Art. 112 StGB mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; vgl. auch Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 1 N 24 S. 30). Das Vertrauen braucht also nicht unbedingt zwecks Tatausführung erschlichen zu sein;