| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | II. Kammer | | Rechtsgebiet: | Strafrecht | | Entscheiddatum: | 03.02.2006 | | Fallnummer: | 21 05 104 | | LGVE: | 2006 I Nr. 58 | | Leitsatz: | Art. 112 StGB. Heimtücke als Mordqualifikation. Heimtückisch handelt, wer die aus dem Vertrauen des Opfers in den Täter folgende Arg- oder Wehrlosigkeit des Opfers ausnützt, um es zu töten. Im geschützten Bereich eines Pflegeverhältnisses ist ein Angriff auf die Pflegebedürftigen von Seiten eines Pflegers nicht zu erwarten. Die Opfer sind arglos. Die Mordqualifikation der Heimtücke kann entfallen, wenn der Täter aus Mitleid handelt, um einem Todkranken schwerstes Leid zu ersparen.