{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-02-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-05-104_2006-02-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2843", "Checksum": "068270c65439059ebb5594da1617c329"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 05 104", "2006 I Nr. 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 03.02.2006 21 05 104 (2006 I Nr. 58)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 112 StGB. Heimtücke als Mordqualifikation. Heimtückisch handelt, wer die aus dem Vertrauen des Opfers in den Täter folgende Arg- oder Wehrlosigkeit des Opfers ausnützt, um es zu töten. Im geschützten Bereich eines Pflegeverhältnisses ist ein Angriff auf die Pflegebedürftigen von Seiten eines Pflegers nicht zu erwarten. Die Opfer sind arglos. Die Mordqualifikation der Heimtücke kann entfallen, wenn der Täter aus Mitleid handelt, um einem Todkranken schwerstes Leid zu ersparen. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:04:32", "Checksum": "9754b68b3adb79f315be555cd8ec4275", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 03.02.2006 21 05 104 (2006 I Nr. 58)\nRegeste:\nArt. 112 StGB. Heimtücke als Mordqualifikation. Heimtückisch handelt, wer die aus dem Vertrauen des Opfers in den Täter folgende Arg- oder Wehrlosigkeit des Opfers ausnützt, um es zu töten. Im geschützten Bereich eines Pflegeverhältnisses ist ein Angriff auf die Pflegebedürftigen von Seiten eines Pflegers nicht zu erwarten. Die Opfer sind arglos. Die Mordqualifikation der Heimtücke kann entfallen, wenn der Täter aus Mitleid handelt, um einem Todkranken schwerstes Leid zu ersparen. | Strafrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | II. Kammer |\n| Rechtsgebiet: | Strafrecht |\n| Entscheiddatum: | 03.02.2006 |\n| Fallnummer: | 21 05 104 |\n| LGVE: | 2006 I Nr. 58 |\n| Leitsatz: | Art. 112 StGB. Heimtücke als Mordqualifikation. Heimtückisch handelt, wer die aus dem Vertrauen des Opfers in den Täter folgende Arg- oder Wehrlosigkeit des Opfers ausnützt, um es zu töten. Im geschützten Bereich eines Pflegeverhältnisses ist ein Angriff auf die Pflegebedürftigen von Seiten eines Pflegers nicht zu erwarten. Die Opfer sind arglos. Die Mordqualifikation der Heimtücke kann entfallen, wenn der Täter aus Mitleid handelt, um einem Todkranken schwerstes Leid zu ersparen. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}