Es geht nicht an, die Herstellung des Kontakts zwischen einem inhaftierten Angeschuldigten und seinem Rechtsbeistand zu verhindern und sich für die Rechtfertigung der Verhinderung dieses Kontakts dann auf das fehlende formelle Mandatsverhältnis zu berufen. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Hafteröffnung ihre Absicht der Mandatierung eines Verteidigers erklärte (auf welche Erklärung sich Amtsstatthalter Y. selbst beruft) und dass das Engagement bzw. die Interventionen des Anwalts Z. unbestritten im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin erfolgten. (¿) II. Kammer, 28. Juli 2004 (21 04 64) |