O., N 525). Der Einwand von Amtsstatthalter Y., er habe der Beschwerdeführerin die Haft korrekt eröffnet, ist an dieser Stelle nicht relevant, da diese Pflicht keinen direkten Zusammenhang mit dem Besuchsrecht des Rechtsbeistandes hat. Ebensowenig vermag die Argumentation des Amtsstatthalters, die Beschwerdeführerin habe Rechtsanwalt Z. bis zum 12. März 2004 noch nicht mit der Wahrung ihrer Interessen betraut, zu überzeugen. Es geht nicht an, die Herstellung des Kontakts zwischen einem inhaftierten Angeschuldigten und seinem Rechtsbeistand zu verhindern und sich für die Rechtfertigung der Verhinderung dieses Kontakts dann auf das fehlende formelle Mandatsverhältnis zu berufen.