, Bern 1999, S. 223 mit Hinweisen). Das Telefongespräch zwischen Rechtsanwalt Z. und der Beschwerdeführerin vom 12. März 2004 konnte daher den persönlichen Besuch im Gefängnis nicht ersetzen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt. Dies gilt umso mehr, als beim fraglichen Telefongespräch noch ein Polizeibeamter anwesend war. Besprechungen zwischen dem Verteidiger und seinem inhaftierten Mandanten dürfen von der Behörde grundsätzlich aber nicht mitgehört werden (Haefliger/Schürmann, a.a.O., S. 224; Villiger, a.a.O., N 525).