Mit diesem Verhalten verhinderte Amtsstatthalter Y. faktisch während mehreren Tagen das freie Kontaktrecht zwischen Rechtsanwalt Z. und der inhaftierten Beschwerdeführerin gemäss § 67 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Der Verteidiger hat gestützt auf diese Bestimmungen einen verfassungsmässigen Anspruch auf ungestörten und unbewachten Verkehr mit der Inhaftierten (Villiger, Handbuch EMRK, 2. Aufl., Zürich 1999, N 525 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; Haefliger/Schürmann, Die EMRK und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 223 mit Hinweisen).