Jedenfalls war es Rechtsanwalt Z. nach seiner Darstellung erst möglich, seine Klientin am folgenden Montag, 15. März 2004, d.h. sechs Tage nach ihrer Inhaftierung, im Gefängnis zu besuchen. Der Amtsstatthalter bestellte offensichtlich für die laufenden Geschäfte keinen Stellvertreter, obwohl im Amtsstatthalteramt neben einem andern Amtsstatthalter auch noch zwei Amtsschreiber tätig sind. Mit diesem Verhalten verhinderte Amtsstatthalter Y. faktisch während mehreren Tagen das freie Kontaktrecht zwischen Rechtsanwalt Z. und der inhaftierten Beschwerdeführerin gemäss § 67 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff.