Indem der Amtsstatthalter aber das Gesuch erst mit Fax vom Freitag, 12. März 2004, 18.24 Uhr, beantwortete und den Besuch am Samstagnachmittag, 13. März 2004, bewilligte, musste er damit rechnen, dass Rechtsanwalt Z. dies nicht mehr vor dem Wochenende zur Kenntnis nehmen würde. Der Zeitpunkt des Empfangs des Faxschreibens ist umstritten. Jedenfalls war es Rechtsanwalt Z. nach seiner Darstellung erst möglich, seine Klientin am folgenden Montag, 15. März 2004, d.h. sechs Tage nach ihrer Inhaftierung, im Gefängnis zu besuchen.