Auch dem Staatsanwalt war es möglich, den Amtsstatthalter am 12. März 2004 in dieser Angelegenheit zu kontaktieren. Nachdem der Amtsstatthalter bereits am 11. März 2004 vom Ersuchen von Rechtsanwalt Z. um eine Besuchsbewilligung Kenntnis hatte, hätte er dieses noch rechtzeitig vor dem Wochenende, d.h. am Freitag, 12. März 2004, zu Bürozeiten, beantworten können und müssen. Indem der Amtsstatthalter aber das Gesuch erst mit Fax vom Freitag, 12. März 2004, 18.24 Uhr, beantwortete und den Besuch am Samstagnachmittag, 13. März 2004, bewilligte, musste er damit rechnen, dass Rechtsanwalt Z. dies nicht mehr vor dem Wochenende zur Kenntnis nehmen würde.