Für die Beantwortung des Gesuchs bedurfte es keiner längeren Prüfung, die mit grösseren Vorkehren oder umfangreichem Aktenstudium verbunden gewesen wäre. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Amtsstatthalter trotz seiner grossen Beanspruchung für die Polizei erreichbar war, für Rechtsanwalt Z. als späteren Verteidiger der inhaftierten Beschwerdeführerin über längere Zeit hingegen nicht. Auch dem Staatsanwalt war es möglich, den Amtsstatthalter am 12. März 2004 in dieser Angelegenheit zu kontaktieren.