Dies wird vom Obergericht nicht verkannt. Trotzdem lässt sich nur schwer eine derartige zeitliche Dringlichkeit der einzelnen Aktionen vorstellen, dass es dem Amtsstatthalter während zwei vollen Arbeitstagen unmöglich gewesen wäre, das Gesuch eines Rechtsanwalts um Bewilligung eines Besuchs bei einer inhaftierten Mandantin zu beantworten. Es wäre jedenfalls dem Amtsstatthalter unbenommen gewesen, die Beantwortung des Gesuchs zu delegieren. (¿) Für die Beantwortung des Gesuchs bedurfte es keiner längeren Prüfung, die mit grösseren Vorkehren oder umfangreichem Aktenstudium verbunden gewesen wäre.