Der Amtsstatthalter sei während zweier Tage für den Verteidiger der inhaftierten Beschwerdeführerin nicht erreichbar gewesen. Sein Verhalten habe dazu geführt, dass der Verteidiger die hochschwangere X. erst sechs Tage nach ihrer Verhaftung habe besuchen können. Das Obergericht hiess die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: Zum massgeblichen Zeitpunkt fand im Kanton Luzern eine polizeiliche Grossrazzia statt, die den Amtsstatthalter Y. als zuständigen Untersuchungsrichter intensiv in Anspruch nahm. Dies wird vom Obergericht nicht verkannt.