Mit Entscheid vom 17. März 2004 wies die Staatsanwaltschaft die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid reichte X. am 29. März 2004 Beschwerde beim Obergericht ein und rügte darin eine offenbare Gesetzesverletzung mit der sinngemässen Begründung, der Staatsanwalt habe das unberechtigte Verzögern des Entscheides über das Gesuch um Besuchsbewilligung für den Verteidiger gesetzwidrig geschützt. Der Amtsstatthalter habe durch sein passives Verhalten den freien Kontakt des Verteidigers zur Beschwerdeführerin zumindest ungerechtfertigt behindert. Der Amtsstatthalter sei während zweier Tage für den Verteidiger der inhaftierten Beschwerdeführerin nicht erreichbar gewesen.