Mit Eingabe vom 12. März 2004 reichte Rechtsanwalt Z. als Vertreter von X. bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen den Amtsstatthalter ein und warf diesem u.a. unberechtigtes Verzögern einer Amtshandlung (verschleppte Behandlung des Gesuchs um Bewilligung eines Besuchs des Verteidigers bei der inhaftierten X.) vor. Mit Entscheid vom 17. März 2004 wies die Staatsanwaltschaft die Beschwerde ab.