X. wurde am 10. März 2004 im Rahmen der Ermittlungen des Amtsstatthalteramts gegen einen grösseren Personenkreis wegen des Verdachts der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von der Kantonspolizei Luzern festgenommen und gleichentags vom Amtsstatthalter Y. in Untersuchungshaft versetzt. Mit Eingabe vom 12. März 2004 reichte Rechtsanwalt Z. als Vertreter von X. bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen den Amtsstatthalter ein und warf diesem u.a. unberechtigtes Verzögern einer Amtshandlung (verschleppte Behandlung des Gesuchs um Bewilligung eines Besuchs des Verteidigers bei der inhaftierten X.) vor.