Entscheidet der Amtsstatthalter das Gesuch eines Verteidigers um Bewilligung eines Besuchs bei einem verhafteten Angeschuldigten nicht innert zwei Arbeitstagen und ist er für den Verteidiger in dieser Zeit auch nicht erreichbar, so liegt ein unberechtigtes Verzögern einer Amtshandlung vor. ====================================================================== X. wurde am 10. März 2004 im Rahmen der Ermittlungen des Amtsstatthalteramts gegen einen grösseren Personenkreis wegen des Verdachts der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von der Kantonspolizei Luzern festgenommen und gleichentags vom Amtsstatthalter Y. in Untersuchungshaft versetzt.