{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-07-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-04-64_2004-07-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2326", "Checksum": "30c3d5587c5f0308db191e1859e1c2a8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 04 64", "2004 I Nr. 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 28.07.2004 21 04 64 (2004 I Nr. 65)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 67 und 261 Abs. 1 Ziff. 2 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Entscheidet der Amtsstatthalter das Gesuch eines Verteidigers um Bewilligung eines Besuchs bei einem verhafteten Angeschuldigten nicht innert zwei Arbeitstagen und ist er für den Verteidiger in dieser Zeit auch nicht erreichbar, so liegt ein unberechtigtes Verzögern einer Amtshandlung vor. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:51", "Checksum": "0b0489e769d794df4bee6a07842e70ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 28.07.2004 21 04 64 (2004 I Nr. 65)\nRegeste:\n§§ 67 und 261 Abs. 1 Ziff. 2 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Entscheidet der Amtsstatthalter das Gesuch eines Verteidigers um Bewilligung eines Besuchs bei einem verhafteten Angeschuldigten nicht innert zwei Arbeitstagen und ist er für den Verteidiger in dieser Zeit auch nicht erreichbar, so liegt ein unberechtigtes Verzögern einer Amtshandlung vor. | Strafprozessrecht\n\n März 2004 noch nicht mit der Wahrung ihrer Interessen betraut, zu überzeugen. Es geht nicht an, die Herstellung des Kontakts zwischen einem inhaftierten Angeschuldigten und seinem Rechtsbeistand zu verhindern und sich für die Rechtfertigung der Verhinderung dieses Kontakts dann auf das fehlende formelle Mandatsverhältnis zu berufen. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Hafteröffnung ihre Absicht der Mandatierung eines Verteidigers erklärte (auf welche Erklärung sich Amtsstatthalter Y. selbst beruft) und dass das Engagement bzw. die Interventionen des Anwalts Z. unbestritten im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin erfolgten. (¿) II. Kammer, 28. Juli 2004 (21 04 64) |"}