Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind seine Parteirechte, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, mit der unterlassenen Einladung nicht verletzt worden. Nach §§ 105bis und 68 StPO können die Parteien einem Augenschein im Rahmen eines Gutachtens beiwohnen, sie müssen dazu aber nicht eingeladen werden. Den Parteirechten bei einem gutachterlichen Augenschein ist Genüge getan, wenn die Parteien Gelegenheit erhalten haben, allfällige Ergänzungsfragen zu stellen und zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 119 Ia 260, 262 E. 6c m.w.H.). II. Kammer, 21. Juli 2005 (21 04 61) |