In einem Kassationsbeschwerdeverfahren rügt der Beschwerdeführer, dass er im Rahmen der Begutachtung durch X. nicht zum Augenschein am Unfallort eingeladen worden sei. Damit sei das ihm zustehende rechtliche Gehör verletzt worden. Aus den Erwägungen: Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer zum Augenschein nicht eingeladen wurde, den der Gutachter am 27. März 2002 an den beiden Unfallfahrzeugen vorgenommen hat. Andere Augenscheine hat der Gutachter nicht vorgenommen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind seine Parteirechte, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, mit der unterlassenen Einladung nicht verletzt worden.