Dabei müssen Art und Ausmass der unangemessenen Abwehr sowie die gesamten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Wer wie der Angeklagte selber den Angriff mitverursachte, kann sich nicht auf Art. 33 Abs. 2 Satz 2 StGB berufen (BGE 109 IV 5 E. 3). 2.3. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Angeklagte die vorsätzliche Tötung des X. nach Art. 111 StGB im Notwehrexzess nach Art. 33 Abs. 2 Satz 1 StGB beging. Auf die Konsequenzen dieser geänderten rechtlichen Betrachtungsweise ist bei der Strafzumessung näher einzugehen. II. Kammer, 29. Juni 2004 (21 04 44) |