, N 22 zu Art. 33 StGB). Entsprechend ist der Standpunkt des Angeklagten zur Frage der Notwehr, die vom Verteidiger nicht zur Diskussion gebracht wurde, unerheblich. Dass zufolge einer entschuldbaren Aufregung oder Bestürzung Straflosigkeit anzunehmen wäre, kann mit derselben Argumentation wie bei der Prüfung eines entschuldbaren Affekts im Sinne von Art. 113 StGB verneint werden. An eine die Straflosigkeit von schweren Notwehrüberschreitungen rechtfertigende Emotion sind besonders hohe Anforderungen zu stellen. Dabei müssen Art und Ausmass der unangemessenen Abwehr sowie die gesamten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden.