Dass ein solcher Erfolg seiner Abwehrreaktion indessen seinem Willen zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes entsprach, wurde bereits im Zusammenhang mit der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB dargelegt. Es liegt ein sog. Notwehrexzess im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StGB vor. Die Abwehr des Angeklagten stellte hier kein angemessenes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks dar (BGE 117 IV 170; 120 IV 213). Dabei ist unerheblich, ob der Täter sich der Überschreitung der Notwehr bewusst war oder nicht (Kurt Seelmann, Basler Komm., N 22 zu Art.