Vielmehr muss festgestellt werden, dass der Angeklagte mit dem Stich seines Messers in den Hals seines Opfers die Grenzen einer den Umständen angemessenen Abwehr offensichtlich überschritt. Die Aggressivität des X. mag zwar für den schmächtigen Angeklagten bedrohlich und unangenehm gewirkt haben. Dieser war dadurch aber in seiner körperlichen Integrität nicht derart stark beeinträchtigt, dass eine Tötung seines Kontrahenten als gerechtfertigt bezeichnet werden könnte. Dass ein solcher Erfolg seiner Abwehrreaktion indessen seinem Willen zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes entsprach, wurde bereits im Zusammenhang mit der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes von Art.