An zitierter Stelle wird ausdrücklich das Beispiel einer drohenden Haltung des Gegners erwähnt. Während das Bundesgericht in seiner früheren Praxis in diesem Zusammenhang eine extensive Auslegung des Notwehrrechts eher ablehnte, zeigt es sich in seinen jüngeren Entscheiden wieder bedeutend offener in Bezug auf die Verteidigungsrechte einer bedrohten Person (vgl. etwa BGE 122 IV 5 f.). 2.2.3.2. Damit ist indessen nicht gesagt, dass das Verhalten des Angeklagten straflos wäre. Vielmehr muss festgestellt werden, dass der Angeklagte mit dem Stich seines Messers in den Hals seines Opfers die Grenzen einer den Umständen angemessenen Abwehr offensichtlich überschritt.