Ausser einem gegenwärtigen Angriff löst nach Lehre und Rechtsprechung auch der unmittelbar drohende und bevorstehende Angriff ein Notwehrrecht aus. Ein Angegriffener braucht nicht zu warten, bis es zu spät ist, sich zu wehren (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., Zürich 1997, N 6 zu Art. 33 StGB unter Hinweis auf BGE 93 IV 83). Er darf die nötigen Vorkehren treffen, sobald Anzeichen einer Gefahr bestehen, welche eine Verteidigung nahe legen. An zitierter Stelle wird ausdrücklich das Beispiel einer drohenden Haltung des Gegners erwähnt.