Das Obergericht verkennt dabei nicht, dass der Angeklagte sein Taschenmesser bereits vor dem Schlag des X. geöffnet haben muss. Anders wäre der angenommene Ablauf des Geschehens nicht denkbar, nachdem lediglich von einem einzigen Schlagabtausch auszugehen ist. Diese Tatsache hindert aber die Annahme einer Notwehrhandlung nicht. Im Rahmen der Würdigung des Sachverhalts wurde bereits dargelegt, dass X. schon vorher mit Drohgebärden operierte und seine körperliche Überlegenheit ausspielte. Ausser einem gegenwärtigen Angriff löst nach Lehre und Rechtsprechung auch der unmittelbar drohende und bevorstehende Angriff ein Notwehrrecht aus.