Jedenfalls bestehen zureichende, vernünftige Anhaltspunkte für einen entsprechenden Ablauf des Geschehens. Als weiteres gewichtiges Indiz für die Annahme dieses Sachverhalts lässt sich auch heranziehen, dass gemäss dem Obduktionsbericht beim Opfer neben der Stichwunde am Hals keine signifikanten Spuren feststellbar waren. Das Vorgehen des Angeklagten ist daher bei dieser Sachlage als Notwehrhandlung im Sinne von Art. 33 StGB zu werten. Das Obergericht verkennt dabei nicht, dass der Angeklagte sein Taschenmesser bereits vor dem Schlag des X. geöffnet haben muss.