X. hat den tödlichen Messerstich offenbar unmittelbar im Zusammenhang mit seinem Angriff auf den Angeklagten empfangen. Dies bedeutet, dass der Angriff durch X. und der tödliche Messerstich des Angeklagten quasi in einem Zug erfolgten. Bei dieser Betrachtungsweise erscheint die Tötungshandlung des Angeklagten nicht primär als offensives Tun, sondern vielmehr als Abwehrhandlung. Jedenfalls bestehen zureichende, vernünftige Anhaltspunkte für einen entsprechenden Ablauf des Geschehens.