Offensichtlich unrichtig ist die Feststellung im Obduktionsbericht, dass der Messerstich gegen X. von einem gross gewachsenen Täter ausgeführt worden sei, weil der Messerstich in den Hals des Opfers von oben nach unten geführt wurde. Der Gerichtsmediziner hat den Stichkanal jedenfalls entsprechend definiert. Beim Angeklagten handelt es sich aber, wovon sich das Obergericht selbst überzeugen konnte, um einen schwächlichen Mann von kleiner Statur, der seinem Opfer körperlich massiv unterlegen war (¿). X. hat den tödlichen Messerstich offenbar unmittelbar im Zusammenhang mit seinem Angriff auf den Angeklagten empfangen.