Es gilt aufgrund des Beweisergebnisses aber als erstellt, dass es nur zu einem einzigen Schlagabtausch zwischen dem Angeklagten und X. kam. Weiter ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass X. als erster zumindest zum Schlag ansetzte. Die Reaktion des Angeklagten, die schliesslich zum fatalen Erfolg führte, muss als Abwehr gewertet werden. Zu beachten ist dabei, dass X. eine Körpergrösse von 190 cm und ein Körpergewicht von 106 kg aufwies. Offensichtlich unrichtig ist die Feststellung im Obduktionsbericht, dass der Messerstich gegen X. von einem gross gewachsenen Täter ausgeführt worden sei, weil der Messerstich in den Hals des Opfers von oben nach unten geführt wurde.