Dass sich der Verteidiger des Angeklagten nicht ausdrücklich darauf beruft (¿), hindert nach dem Grundsatz "iura novit curia" eine Prüfung dieser Frage durch das Obergericht nicht. 2.2.3.1. Wie bereits dargelegt, lässt sich der genaue Ablauf der Ereignisse, die schliesslich zur Tötung von X. führten, nicht vollständig nachvollziehen. Einzelne Details lassen sich aber aus den verschiedenen Aussagen von Zeugen oder Auskunftspersonen herleiten, obwohl diese jeweils nicht das ganze Geschehen direkt beobachtet haben (¿). Es gilt aufgrund des Beweisergebnisses aber als erstellt, dass es nur zu einem einzigen Schlagabtausch zwischen dem Angeklagten und X. kam.