Nach dieser Bestimmung ist zur Abwehr berechtigt, wer rechtswidrig angegriffen oder mit einem solchen Angriff bedroht wird, gleichgültig aus welchen Gründen der Angriff erfolgt ist und ob der Angegriffene schuldhaft zum Angriff Anlass gegeben hat (dazu BGE 102 IV 230; Hans Schultz, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, Band I, 4. Aufl., Bern 1982, S. 157 ff.). Die Verneinung einer entschuldbaren Gemütsbewegung nach Art. 113 StGB schliesst die Annahme von Notwehr nicht aus. Dass sich der Verteidiger des Angeklagten nicht ausdrücklich darauf beruft (¿), hindert nach dem Grundsatz "iura novit curia" eine Prüfung dieser Frage durch das Obergericht nicht.