Im daraufhin eingeleiteten Strafverfahren sprach das Kriminalgericht den Angeklagten in diesem Zusammenhang der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB schuldig. Gegen diesen Schuldspruch reichte der Angeklagte Appellation ein. Aus den Erwägungen: 2.2.3. Es drängt sich indessen die Frage auf, ob das Vorgehen des Angeklagten nicht unter dem Aspekt von Art. 33 StGB (Notwehr) einer besonderen Würdigung bedarf. Nach dieser Bestimmung ist zur Abwehr berechtigt, wer rechtswidrig angegriffen oder mit einem solchen Angriff bedroht wird, gleichgültig aus welchen Gründen der Angriff erfolgt ist und ob der Angegriffene schuldhaft zum Angriff Anlass gegeben hat (dazu BGE 102 IV 230;