Fest steht, dass bei dieser Auseinandersetzung beide Kontrahenten zu Boden fielen. X. wies auf der linken Halsseite eine Stichwunde auf, an deren Folgen er trotz Rettungsmassnahmen ca. eine Stunde später verstarb. Der Angeklagte war auf den Hinterkopf gefallen und blieb seinerseits mit einer Rissquetsch-Wunde an der Oberlippe und einem Schädel-Hirntrauma verletzt auf dem Trottoir liegen. Neben ihm lag ein blutverschmiertes Sackmesser mit einer Klingenlänge von 6,5 cm, das als Tatwaffe identifiziert wurde und dem Angeklagten gehörte. Im daraufhin eingeleiteten Strafverfahren sprach das Kriminalgericht den Angeklagten in diesem Zusammenhang der vorsätzlichen Tötung nach Art.