{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-04-44_2004-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2327", "Checksum": "ecec149c56309c182c0b67018ea613c7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 04 44", "2004 I Nr. 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 29.06.2004 21 04 44 (2004 I Nr. 58)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 33 Abs. 2 und 111 StGB. Notwehrexzess. Fall eines Tötungsdelikts, bei welchem der Täter dem drohenden  Faustschlag des ihm körperlich weit überlegenen Opfers mit einem Messerstich in den Hals begegnete. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:05:00", "Checksum": "4904cd35a6ab7d51b1f7bcbcd4f0d836", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 29.06.2004 21 04 44 (2004 I Nr. 58)\nRegeste:\nArt. 33 Abs. 2 und 111 StGB. Notwehrexzess. Fall eines Tötungsdelikts, bei welchem der Täter dem drohenden  Faustschlag des ihm körperlich weit überlegenen Opfers mit einem Messerstich in den Hals begegnete. | Strafrecht\n\n indessen nicht gesagt, dass das Verhalten des Angeklagten straflos wäre. Vielmehr muss festgestellt werden, dass der Angeklagte mit dem Stich seines Messers in den Hals seines Opfers die Grenzen einer den Umständen angemessenen Abwehr offensichtlich überschritt. Die Aggressivität des X. mag zwar für den schmächtigen Angeklagten bedrohlich und unangenehm gewirkt haben. Dieser war dadurch aber in seiner körperlichen Integrität nicht derart stark beeinträchtigt, dass eine Tötung seines Kontrahenten als gerechtfertigt bezeichnet werden könnte. Dass ein solcher Erfolg seiner Abwehrreaktion indessen seinem Willen zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes entsprach, wurde bereits im Zusammenhang mit der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB dargelegt. Es liegt ein sog. Notwehrexzess im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StGB vor. Die Abwehr des Angeklagten stellte hier kein angemessenes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks dar (BGE 117 IV 170; 120 IV 213). Dabei ist unerheblich, ob der Täter sich der Überschreitung der Notwehr bewusst war oder nicht (Kurt Seelmann, Basler Komm., N 22 zu Art. 33 StGB). Entsprechend ist der Standpunkt des Angeklagten zur Frage der Notwehr, die vom Verteidiger nicht zur Diskussion gebracht wurde, unerheblich. Dass zufolge einer entschuldbaren Aufregung oder Bestürzung Straflosigkeit anzunehmen wäre, kann mit derselben Argumentation wie bei der Prüfung eines entschuldbaren Affekts im Sinne von Art. 113 StGB verneint werden. An eine die Straflosigkeit von schweren Notwehrüberschreitungen rechtfertigende Emotion sind besonders hohe Anforderungen zu stellen. Dabei müssen Art und Ausmass der unangemessenen Abwehr sowie die gesamten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Wer wie der Angeklagte selber den Angriff mitverursachte, kann sich nicht auf Art. 33 Abs. 2 Satz 2 StGB berufen (BGE 109 IV 5 E. 3). 2.3. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Angeklagte die vorsätzliche Tötung des X. nach Art. 111 StGB im Notwehrexzess nach Art. 33 Abs. 2 Satz 1 StGB beging. Auf die Konsequenzen dieser geänderten rechtlichen Betrachtungsweise ist bei der Strafzumessung näher einzugehen. II. Kammer, 29. Juni 2004 (21 04 44) |"}