{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-04-44_2004-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2327", "Checksum": "ecec149c56309c182c0b67018ea613c7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 04 44", "2004 I Nr. 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 29.06.2004 21 04 44 (2004 I Nr. 58)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 33 Abs. 2 und 111 StGB. Notwehrexzess. 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September 2001 beobachtete eine Polizeipatrouille auf einem Platz in der Gemeinde A. eine Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Opfer X. Hintergründe und Einzelheiten dieser Konfrontation liessen sich nicht mehr eindeutig klären. Fest steht, dass bei dieser Auseinandersetzung beide Kontrahenten zu Boden fielen. X. wies auf der linken Halsseite eine Stichwunde auf, an deren Folgen er trotz Rettungsmassnahmen ca. eine Stunde später verstarb. Der Angeklagte war auf den Hinterkopf gefallen und blieb seinerseits mit einer Rissquetsch-Wunde an der Oberlippe und einem Schädel-Hirntrauma verletzt auf dem Trottoir liegen. Neben ihm lag ein blutverschmiertes Sackmesser mit einer Klingenlänge von 6,5 cm, das als Tatwaffe identifiziert wurde und dem Angeklagten gehörte. Im daraufhin eingeleiteten Strafverfahren sprach das Kriminalgericht den Angeklagten in diesem Zusammenhang der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB schuldig. Gegen diesen Schuldspruch reichte der Angeklagte Appellation ein. Aus den Erwägungen: 2.2.3. Es drängt sich indessen die Frage auf, ob das Vorgehen des Angeklagten nicht unter dem Aspekt von Art. 33 StGB (Notwehr) einer besonderen Würdigung bedarf. Nach dieser Bestimmung ist zur Abwehr berechtigt, wer rechtswidrig angegriffen oder mit einem solchen Angriff bedroht wird, gleichgültig aus welchen Gründen der Angriff erfolgt ist und ob der Angegriffene schuldhaft zum Angriff Anlass gegeben hat (dazu BGE 102 IV 230; Hans Schultz, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, Band I, 4. Aufl., Bern 1982, S. 157 ff.). Die Verneinung einer entschuldbaren Gemütsbewegung nach Art. 113 StGB schliesst die Annahme von Notwehr nicht aus. Dass sich der Verteidiger des Angeklagten nicht ausdrücklich darauf beruft (¿), hindert nach dem Grundsatz \"iura novit curia\" eine Prüfung dieser Frage durch das Obergericht nicht. 2.2.3.1. Wie bereits dargelegt, lässt sich der genaue Ablauf der Ereignisse, die schliesslich zur Tötung von X. führten, nicht vollständig nachvollziehen. Einzelne Details lassen sich aber aus den verschiedenen Aussagen von Zeugen oder Auskunftspersonen herleiten, obwohl diese jeweils nicht das ganze Geschehen direkt beobachtet haben (¿). Es gilt aufgrund des Beweisergebnisses aber als erstellt, dass es nur zu einem einzigen Schlagabtausch zwischen dem Angeklagten und X. kam. Weiter ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass X. als erster zumindest zum Schlag ansetzte. Die Reaktion des Angeklagten, die schliesslich zum fatalen Erfolg führte, muss als Abwehr gewertet werden. Zu beachten ist dabei, dass X. eine Körpergrösse von 190 cm und ein Körpergewicht von 106 kg aufwies. Offensichtlich unrichtig ist die Feststellung im Obduktionsbericht, dass der Messerstich gegen X. von einem gross gewachsenen Täter ausgeführt worden sei, weil der Messerstich in den Hals des Opfers von oben nach unten geführt wurde. Der Gerichtsmediziner hat den Stichkanal jedenfalls entsprechend definiert. Beim Angeklagten handelt es sich aber, wovon sich das Obergericht selbst überzeugen konnte, um einen schwächlichen Mann von kleiner Statur, der seinem Opfer körperlich massiv unterlegen war (¿). X. hat den tödlichen Messerstich offenbar unmittelbar im Zusammenhang mit seinem Angriff auf den Angeklagten empfangen. Dies bedeutet, dass der Angriff durch X. und der tödliche Messerstich des Angeklagten quasi in einem Zug erfolgten. Bei dieser Betrachtungsweise erscheint die Tötungshandlung des Angeklagten nicht primär als offensives Tun, sondern vielmehr als Abwehrhandlung. Jedenfalls bestehen zureichende, vernünftige Anhaltspunkte für einen entsprechenden Ablauf des Geschehens. Als weiteres gewichtiges Indiz für die Annahme dieses Sachverhalts lässt sich auch heranziehen, dass gemäss dem Obduktionsbericht beim Opfer neben der Stichwunde am Hals keine signifikanten Spuren feststellbar waren. Das Vorgehen des Angeklagten ist daher bei dieser Sachlage als Notwehrhandlung im Sinne von Art. 33 StGB zu werten. Das Obergericht verkennt dabei nicht, dass der Angeklagte sein Taschenmesser bereits vor dem Schlag des X. geöffnet haben muss. Anders wäre der angenommene Ablauf des Geschehens nicht denkbar, nachdem lediglich von einem einzigen Schlagabtausch auszugehen ist. Diese Tatsache hindert aber die Annahme einer Notwehrhandlung nicht. Im Rahmen der Würdigung des Sachverhalts wurde bereits dargelegt, dass X. schon vorher mit Drohgebärden operierte und seine körperliche Überlegenheit ausspielte. Ausser einem gegenwärtigen Angriff löst nach Lehre und Rechtsprechung auch der unmittelbar drohende und bevorstehende Angriff ein Notwehrrecht aus. Ein Angegriffener braucht nicht zu warten, bis es zu spät ist, sich zu wehren (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., Zürich 1997, N 6 zu Art. 33 StGB unter Hinweis auf BGE 93 IV 83). Er darf die nötigen Vorkehren treffen, sobald Anzeichen einer Gefahr bestehen, welche eine Verteidigung nahe legen. An zitierter Stelle wird ausdrücklich das Beispiel einer drohenden Haltung des Gegners erwähnt. Während das Bundesgericht in seiner früheren Praxis in diesem Zusammenhang eine extensive Auslegung des Notwehrrechts eher ablehnte, zeigt es sich in seinen jüngeren Entscheiden wieder bedeutend offener in Bezug auf die Verteidigungsrechte einer bedrohten Person (vgl. etwa BGE 122 IV 5 f.). 2.2.3.2. Damit ist"}