Der Gesetzgeber geht somit davon aus, dass ein nicht widerrufener bedingter Vollzug einer Freiheitsstrafe für den Verurteilten nach Ablauf der (allenfalls verlängerten) Probezeit bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen von Art. 41 Ziff. 4 StGB die Löschung des Eintrags im Strafregister zur Folge hat. Dies gilt unabhängig davon, ob weitere Ersatzmassnahmen angeordnet worden waren oder nicht (vgl. Schneider, Basler Komm., N 291 zu Art. 41 StGB; AGVE 1987 Nr. 17 S. 63 f.). II. Kammer, 22. November 2004 (21 04 2) |