Nr. 45 S. 160). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich Folgendes: Der Gesetzgeber erachtete den bedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe als eine Rechtswohltat für den Verurteilten, die bei Bewährung zur Folge hat, dass die Freiheitsstrafe nicht vollzogen wird. Damit verbunden soll aber auch eine rasche Rehabilitation sein, indem nach Ablauf der Probezeit die Löschung des Urteils im Strafregister verfügt wird (vgl. BBl 1949 I S. 1280). Der Gesetzgeber geht somit davon aus, dass ein nicht widerrufener bedingter Vollzug einer Freiheitsstrafe für den Verurteilten nach Ablauf der (allenfalls verlängerten) Probezeit bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen von Art.