In Anwendung von Art. 41 StGB bedingt aufgeschobene Strafen seien daher vom Richter, sofern nicht ihr Vollzug angeordnet wurde, nach Ablauf der Probezeit zu löschen. Andernfalls würde der Verurteilte, dem der bedingte Strafvollzug gewährt wurde und der die Freiheitsstrafe trotz erneuter Straffälligkeit nicht zu verbüssen hatte, hinsichtlich der (vorzeitigen) Löschungsmöglichkeit des Urteils im Strafregister schlechter gestellt als der Verurteilte, der die Freiheitsstrafe verbüssen musste, da die gesetzlich vorgesehene vorzeitige Löschungsmöglichkeit gemäss Art. 80 Ziff. 2 StGB den Vollzug des Urteils voraussetze (SJZ 75 [1979] Nr. 45 S. 160).