Nach der Praxis anderer Kantone (vgl. SJZ 69 [1973] Nr. 6 S. 12 f., 75 [1979] Nr. 45 S. 160; ZBJV 98 [1962] S. 351 f., 110 [1974] S. 71) ist nach Ablauf der Probezeit die Eintragung im Strafregister stets zu löschen, wenn die Strafe nicht vollzogen wurde. Nach jener Praxis lässt das Gesetz für eine Zwischenlösung, wonach auf den Vollzug der Strafe verzichtet, jedoch die Löschung des Urteils im Strafregister verweigert werden könne, keinen Raum. In Anwendung von Art. 41 StGB bedingt aufgeschobene Strafen seien daher vom Richter, sofern nicht ihr Vollzug angeordnet wurde, nach Ablauf der Probezeit zu löschen.