Aus den Erwägungen: Gemäss der in LGVE 2003 I Nr. 61 veröffentlichten Rechtsprechung des Obergerichts ist der Eintrag eines Urteils, worin eine Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug ausgesprochen wurde, im Strafregister nach Ablauf der Probezeit auch dann zu löschen, wenn der Verurteilte während der Probezeit erneut straffällig wurde, sofern auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs verzichtet wurde, eine Verlängerung der Probezeit nicht in Frage kam und keine Ersatzmassnahme angeordnet wurde. Diese Rechtsprechung ist wie folgt zu präzisieren: Nach der Praxis anderer Kantone (vgl. SJZ 69 [1973] Nr. 6 S. 12 f., 75 [1979] Nr. 45 S. 160;