Das Obergericht hiess trotz dieser neuen Delikte während der Probezeit einen Antrag des Bundesamtes für Justiz um Löschung des obergerichtlichen Urteils im Strafregister gut. Aus den Erwägungen: Gemäss der in LGVE 2003 I Nr. 61 veröffentlichten Rechtsprechung des Obergerichts ist der Eintrag eines Urteils, worin eine Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug ausgesprochen wurde, im Strafregister nach Ablauf der Probezeit auch dann zu löschen, wenn der Verurteilte während der Probezeit erneut straffällig wurde, sofern auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs verzichtet wurde, eine Verlängerung der Probezeit nicht in Frage kam und keine Ersatzmassnahme angeordnet wurde.