181 StGB sowie wegen Freiheitsberaubung und Entführung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit einer bedingt vollziehbaren Zuchthausstrafe von 12 Monaten bestraft. Während der dreijährigen Probezeit beging M. mehrere SVG-Delikte, weswegen er vom Obergericht im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB verwarnt wurde; der bedingte Vollzug der Zuchthausstrafe wurde hingegen nicht widerrufen. Das Obergericht hiess trotz dieser neuen Delikte während der Probezeit einen Antrag des Bundesamtes für Justiz um Löschung des obergerichtlichen Urteils im Strafregister gut.