| | Entscheid: | Art. 41 Ziff. 4 StGB. Der Eintrag eines Urteils, worin eine Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug ausgesprochen wurde, ist im Strafregister nach Ablauf der (allenfalls verlängerten) Probezeit auch dann zu löschen, wenn der Verurteilte während der Probezeit erneut straffällig wurde, sofern auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs verzichtet wurde (Präzisierung der Rechtsprechung in LGVE 2003 I Nr. 61). ====================================================================== M. wurde am 12. Dezember 2000 vom Obergericht des Kantons Luzern wegen Nötigung nach Art. 181 StGB sowie wegen Freiheitsberaubung und Entführung nach Art.