Damit ist ausgeschlossen, dass der die Haft anordnende Amtsstatthalter in der gleichen Sache Anklagefunktion ausüben kann. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer hier gegen Amtsstatthalter X. keine spezifischen, über die Problematik von Art. 5 Ziff. 3 EMRK hinausgehenden Ausstands- bzw. Ablehnungsgründe im Sinne der §§ 29 ff. StPO geltend machen (vgl. auch BGE 124 I 274 S. 282). II. Kammer, 25. Januar 2005 (21 04 273) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 4. Mai 2005 abgewiesen.) |